AKS Weiß
AKS Handelsvertretung Matthias Weiß Hermann - Brade - Straße 10 04316 Leipzig Kontakt: Telefon: 01727944541 Telefax: 0341-6512165 E-Mail: aksweiss@freenet.de www.aksweiss.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 11/2010

1. Geltung / Angebote 1.1. Wir verkaufen und liefern Ihnen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend allg. Verkaufbedingungen genannt) für Handelssortiment (Anschlagmittel; Ladungssicherung,; Hebezeuge; mehr unter www.aksweiss.de / Produkte) und Reparatur und Prüfservice (für Anschlag- und Lastaufnahmemittel; Hebezeuge; Krane; mehr unter http://www.aksweiss.de/service.htm) 1.2. Diese allgemeinen Verkaufbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2. Preise 2.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackung zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. 2.3.Haspeln werden gesondert berechnet. Leihhaspel nehmen wir zurück und schreiben sie mit 2/3 des Rechnungswertes gut, sofern sie uns innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung frachtfrei und mangelfrei zurückgesandt werden. Einweghaspeln nehmen wir nicht zurück 3. Zahlung und Verrechnung 3.1.Zahlung hat – ohne Skonto – in der Weise zu erfolgen, das wir am Fälligkeitsdatum über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. 3.2.Eingräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 3.3.Rechnungen über Beträge unter 50,00€ sowie Montagen, Reparaturen, Formen und Werkskostenanteile sind jeweils sofort und netto zahlbar. 3.4.Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. 3.5.Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3.6.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorableistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen ferner aller noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens 3 Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner seine Herabstufung bei einer Warenversicherung. 4. Lieferzeiten 4.1.Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. 4.2.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe- lieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. 4.3.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen Gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrs- Wege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragspartein unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. 5.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehalts- ware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung , so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Lieferumfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5/1. 5.3.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, voraus- gesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5/4 bis 5/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums- anteile. 5.5.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu ver- langen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht Selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 5.6.Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. 5.7.Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 % sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 6. Ausführung der Lieferungen 6.1.Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei „franko“ – und „frei Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. 6.2.Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig. 6.3.Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die ganze Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auf- trages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. 6.4.Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen haben. 7. Haftung für Mängel 7.1.Die innern und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezug- nahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Gütern, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen Sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder CS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. 7.2.Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetz- lichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nach- besserung und Nacherfüllung uns zusteht. 7.3.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernahmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus Entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem als vereinbartem Erfüllungs- Ort befindet. 8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung 8.1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschulden, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 8.2.Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftig- keit verursacht haben, es sei denn, dies Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsan- sprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 9. Urheberrechte 9.1.An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 9.2.Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechtre Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter unverzüglich freizustellen. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 10.1.Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Haupt-Niederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Seil - u. Hebetechnik
AGB - Verkaufs-,Liefer - u. Zahlungsbedingungen
AGB - Verkaufs-,Liefer - u. Zahlungsbedingungen
AKS Weiß
Seil - u. Hebetechnik
AKS Handelsvertretung Matthias Weiß Hermann - Brade - Straße 10 04316 Leipzig Kontakt: Telefon: 01727944541 Telefax: 0341-6512165 E-Mail: aksweiss@freenet.de www.aksweiss.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung 11/2010

1. Geltung / Angebote 1.1. Wir verkaufen und liefern Ihnen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend allg. Verkaufbedingungen genannt) für Handelssortiment (Anschlagmittel; Ladungssicherung,; Hebezeuge; mehr unter www.aksweiss.de / Produkte) und Reparatur und Prüfservice (für Anschlag- und Lastaufnahmemittel; Hebezeuge; Krane; mehr unter http://www.aksweiss.de/service.htm) 1.2. Diese allgemeinen Verkaufbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen, Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 1.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2. Preise 2.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 2.2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackung zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden. 2.3.Haspeln werden gesondert berechnet. Leihhaspel nehmen wir zurück und schreiben sie mit 2/3 des Rechnungswertes gut, sofern sie uns innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung frachtfrei und mangelfrei zurückgesandt werden. Einweghaspeln nehmen wir nicht zurück 3. Zahlung und Verrechnung 3.1.Zahlung hat – ohne Skonto – in der Weise zu erfolgen, das wir am Fälligkeitsdatum über den Betrag verfügen können. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. 3.2.Eingräumte Skontofristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. 3.3.Rechnungen über Beträge unter 50,00€ sowie Montagen, Reparaturen, Formen und Werkskostenanteile sind jeweils sofort und netto zahlbar. 3.4.Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. 3.5.Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3.6.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorableistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen ferner aller noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens 3 Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner seine Herabstufung bei einer Warenversicherung. 4. Lieferzeiten 4.1.Lieferfristen und –termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat. 4.2.Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbe- lieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. 4.3.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen Gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrs- Wege, Verzögerung bei der Einfuhr- / Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragspartein unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten. 5. Eigentumsvorbehalt 5.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. 5.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehalts- ware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung , so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Lieferumfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5/1. 5.3.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, voraus- gesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 5/4 bis 5/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. 5.4.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentums- anteile. 5.5.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu ver- langen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht Selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 5.6.Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. 5.7.Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 % sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 6. Ausführung der Lieferungen 6.1.Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei „franko“ – und „frei Haus“-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. 6.2.Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig. 6.3.Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die ganze Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auf- trages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. 6.4.Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen haben. 7. Haftung für Mängel 7.1.Die innern und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezug- nahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Gütern, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen Sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder CS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer. 7.2.Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetz- lichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nach- besserung und Nacherfüllung uns zusteht. 7.3.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernahmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, Sortierkosten, Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus Entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem als vereinbartem Erfüllungs- Ort befindet. 8. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung 8.1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschulden, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. 8.2.Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftig- keit verursacht haben, es sei denn, dies Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsan- sprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. 9. Urheberrechte 9.1.An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 9.2.Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechtre Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche Dritter unverzüglich freizustellen. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 10.1.Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Haupt-Niederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. 10.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nation vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
AGB - Verkaufs-,Liefer - u. Zahlungsbedingungen